Mandatsbedingung:
1. GEGENSTAND DES MANDATES
(1) Der Mandant/Die Mandanten beauftragt/beauftragen die Rechtsanwälte mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in jeweils genau umschriebenen Angelegenheit.
(2) Eine Erweiterung des Mandatsumfangs wird ausschließlich schriftlich vereinbart.
2. BEGRENZUNG DES BERATUNGSUMFANGS
(1) Die durch die Rechtsanwälte zu erbringende Rechtsberatung und/oder Rechtsvertretung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(2) Die Rechtsanwälte werden ihnen überlassene Unterlagen und Informationen nur in dem Umfang auswerten, der durch den Gegenstand des Mandates gem. Ziff. 1 vorgegeben ist. Die Parteien vereinbaren, dass die Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, Unterlagen und Informationen daraufhin zu prüfen, ob weiterer Beratungsbedarf des Mandanten besteht.
3. MITWIRKUNG DES MANDANTEN/DER MANDANTEN
(1) Der Mandant/Die Mandanten ist/sind verpflichtet, die Rechtsanwälte über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Schriftstücke zu übermitteln. Dies gilt auch für bei dem Mandanten neu eingehende oder wieder aufgefundene Schriftstücke.
(2) Der Rechtsanwälte können die ihnen von dem/den Mandanten erteilten Informationen als zutreffend unterstellen und sind nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen. Der Mandant/Die Mandanten ist/sind verpflichtet, die ihm/ihnen überlassenen Briefe und Schriftsätze stets sorgfältig zu lesen sowie insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben zutreffend und vollständig erfasst sind; der Mandant/die Mandanten hat/haben die Rechtsanwälte auf eine unzutreffende oder unvollständige Erfassung des Sachverhaltes unverzüglich hinzuweisen.
4. RECHTSANWALTSVERGÜTUNG
(1) Die Abrechnung des Mandates erfolgt nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder aufgrund einer, gesondert abzuschließenden, Vergütungsvereinbarung, soweit das Mandat nicht im Rahmen von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe übernommen wurde. Letzteres gilt regegelmäßig für Sozialrechtsmandate, soweit der Mandant über kein oder geringes Einkommen im Sinne des BerHG bzw. im Sinne der Prozesskostenhilfe verfügt. Es gilt die Kostengarantie für ALG II Empfänger im Rahmen von Widerspruchsverfahren gegenüber dem Jobcenter:
Wir stellen Ihnen garantiert keine Rechnung, wenn wir Sie gegenüber dem Jobcenter im außergerichtlichen Widerspruchsverfahren vertreten.
Voraussetzung: Sie haben kein oder geringes Einkommen im Sinne von § 49a BRAO.
Dies ist immer der Fall, wenn Sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bekommen.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit Kosten gegenüber der Staatskasse im Rahmen von Beratungshilfe (BerHG) geltend zu machen. Das Ausfallrisiko trägt die Kanzlei, wenn der Mandant ausreichend innerhalb der Fristen alle erforderlichen Unterlagen und Informationen über den Sachverhalt vorlegt. Sollte keine aureichende Mitwirkung durch den Mandanten erfolgen besteht die Möglichkeit dem Mandanten die Tätigkeit nach RVG in Rechnung zu stellen.
(2) Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zu Beginn sowie im Verlauf des Auftrages angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
(3) Mehrere Auftraggeber haften für das Anwaltshonorar als Gesamtschuldner.
5. HAFTUNGSBEGRENZUNG
(1) Die Haftung der Rechtsanwälte für Vermögensschäden wird auf einen Höchstbetrag von € 250.000,00 EURO beschränkt, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6. DATENSCHUTZ
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Auftrages mit modernen Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu bearbeiten. Sie dürfen ihre EDV-Anlage, ihre Kommunikationsanlagen und sonstige Geräte per Fernwartung durch zuverlässige Unternehmen betreuen lassen, auch wenn dabei Einsicht in die gespeicherten Daten möglich ist.
Wir weisen gem. § 33 BDSchG darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern.
Die Vertraulichkeit des Datentransfers im Internet ist nicht immer gewährleistet. Sollte der Mandant Daten persönlicher oder geschäftlicher Art (z.B. e-mail-Adressen, Anschriften, Personenstandsdaten, persönliche Informationen) an die Anwälte auf diesem Wege übertragen, tut er dies daher freiwillig und auf eigenes Risiko.
Der Mandant erteilt uns hiermit die Erlaubnis, uns anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages sowie für eine spätere Kontaktaufnahme bzw. zu Eigenwerbezwecken zu verarbeiten, zu speichern und zu ändern und/oder durch Dritte verarbeiten, speichern und/oder ändern zu lassen. Der Mandant kann dem mit Wirkung für die Zukunft auch per Email (jobcenterrecht@gmail.com) jederzeit widersprechen.
7. VERWENDUNG VON TELEFAX UND E-MAIL
(1) So weit der Mandant/die Mandanten den Rechtsanwälten einen Telefaxanschluss mitteilt/mitteilen, erklärt er/erklären sie sich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte ihm/ihnen ohne Einschränkung über dieses Telefax mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Mandant/Die Mandanten wird/werden die Rechtsanwälte gesondert darauf hinweisen, wenn Einschränkungen zu beachten sind, so wenn zum Beispiel Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
(2) Soweit der Mandant/die Mandanten den Rechtsanwälten eine E-Mail-Adresse mitteilt/mitteilen, willigt er/willigen sie ein, dass die Rechtsanwälte ihm/ihnen ohne Einschränkung per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden. Dem Mandanten/Den Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist und die Gefahr, dass eine E-Mail Viren enthalten kann, nicht ausgeschlossen werden kann. Der Emailverkehr erfolgt grundsätzlich unverschlüsselt.
Der Mandant kann dem mit Wirkung für die Zukunft auch per Email (jobcenterrecht@gmail.com) jederzeit widersprechen.
8. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN
Die Rechtsanwälte werden die ihnen im Rahmen des Auftrages überlassenen Unterlagen auf Wunsch des Mandanten/der Mandanten bei Beendigung des Mandates an den Mandanten/die Mandanten herausgeben. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen überlassene Unterlagen nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab Beendigung des Mandates, ohne vorherige Ankündigung zu vernichten.